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Hans Walter Schoor
Die bei einer Grundstücksübergabe vereinbarten wiederkehrenden Leistungen sind als dauernde Last zu beurteilen, wenn sie abänderbar sind.[1] Dauernde Lasten sind zwar ebenso wie Leibrenten wiederkehrende Zahlungen, die jedoch an die Bedürfnisse des Berechtigten, z.B. bei Krankheit, oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, z.B. bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, angepasst werden können. Oft werden dauernde Lasten – zumindest anfangs – genau wie Renten regelmäßig und in gleicher Höhe gezahlt.
Wichtig
Abänderungsklage nach §323 ZPO
Die Erwähnung der Vorschrift des §323 ZPO in einem Vertrag ist grundsätzlich so zu verstehen, dass die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein sollen.[2] Bei typischen Versorgungsverträgen folgt die Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur dieser Verträge.[3] Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist aber als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf §323 ZPO Bezug genommen ist.[4]
Eine Leibrente liegt ausnahmsweise vor[5], soweit die Vertragsbeteiligten in Abweichung vom schuldrechtlichen Regelstatut des Vermögensübergabevertrags die Unabänderbarkeit ausdrücklich vereinbaren bzw. die Abänderbarkeit ausdrücklich ausschließen.[6] Auch bei einem typischen Altenteilsvertrag ist den Parteien die Möglichkeit eröffnet, eine ursprünglich als dauernde Last vereinbarte Versorgungsleistung bei geänderter Interessenlage in eine Leibrente umzuwandeln, die – im zeitlichen Anwendungsbereich des §10 Abs.1 Nr.1a EStG (in der bis 2007 geltenden Fassung) – nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgabe abziehbar ist.[7]
[1] BFH, Urteil v. 11.3.1992, X R 141/88, BStBl1992 II S.499; BFH, Urteil v. 11.3.1992, X R 3/85, BFH/NV 1992 S.592; BFH, Urteil v. 16.12.1993, X R 67/92, BStBl1996 II S.669.
[2] BFH, Urteil v. 3.3.2004, X R 14/01, BFH/NV 2004 S.877, BStBl2004 II S.826.
[3] BFH, Urteil v. 11.3.1992, X R 141/88, BStBl1992 II S.499, Rz.35.
[4] BFH, Urteil v. 23.11.2016, X R 8/14, BStBl2017 II S.512.
[5] BFH, Urteil v. 16.12.1993, X R 67/92, BStBl1996 II S.669.
[6] BMF, Schreiben v. 16.9.2004, IV C 3 – S 2255 – 354/04, BStBl2004 I S.922, Rz.48.
[7] BFH, Beschluss v. 13.4.2011, X B 69/10, BFH/NV 2011 S.1330, Rz.18.
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